Simon Rinke
Product & Sales
Die Bundesnetzagentur hat MiSpeL beschlossen: Speicher dürfen künftig auch mit Netzstrom laden, ohne die EEG-Förderung für eingespeicherten Solarstrom zu verlieren.
MiSpeL steht für Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten. Die Festlegung regelt einen Fall, der in der Praxis schon länger auftrat, regulatorisch aber nicht sauber abgesichert war: Wer einen Batteriespeicher betreibt, konnte ihn bisher nicht ohne Weiteres mit Netzstrom laden, ohne die EEG-Förderung für den eingespeicherten Solarstrom zu riskieren.
Für die Abrechnung sieht die Festlegung zwei Wege vor. Ziel ist in beiden Fällen, festzustellen, wie viel Grün- und wie viel Netzstrom eingespeichert wurde.
| Weg | Funktionsweise | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Abgrenzungsoption | genaue Mengenmessung, in der Regel zwei Zähler | für alle Betreiber nutzbar |
| Pauschaloption | vereinfachte Abrechnung über einen Zähler | nur für PV-Anlagen bis 30 kWp, wartet noch auf die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission |
Weg
Abgrenzungsoption
Funktionsweise
genaue Mengenmessung, in der Regel zwei Zähler
Voraussetzung
für alle Betreiber nutzbar
Weg
Pauschaloption
Funktionsweise
vereinfachte Abrechnung über einen Zähler
Voraussetzung
nur für PV-Anlagen bis 30 kWp, wartet noch auf die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission
Netz- und Messstellenbetreiber müssen die Umsetzung bis September 2027 anbieten.
In der Praxis können Speicher und bidirektionale Ladepunkte damit aktiver am Strommarkt teilnehmen. Flexibilitätsvermarktung, Arbitrage und netzdienlicher Einsatz waren technisch schon länger möglich. Regulatorisch war das bisher nicht vollständig abgesichert.
Wer die Abgrenzungsoption nutzen will, braucht allerdings ein sauberes Messkonzept und eine Datenbasis, die eindeutig unterscheidet, welche Kilowattstunde woher stammt. Genau daran scheitert es bei vielen Bestandsanlagen heute noch. Ob die neue Möglichkeit genutzt wird, hängt auch davon ab, wie schnell der jeweilige Netzbetreiber die passende Umsetzung bereitstellt.
Ein Problem bleibt bei der Pauschaloption bestehen. Sie soll kleinen PV-Anlagen den einfachen Weg ermöglichen: ein Zähler statt zwei, ein vereinfachter Berechnungsfaktor statt einer aufwändigen Abgrenzungsmessung. Das Problem steckt in der Berechnung selbst. Löst man die Gleichung nach der Eigenverbrauchsquote auf, zeigt sich, welche Anlagen dafür tatsächlich infrage kommen:
Eigenverbrauchsquote < 1 − (500 + 50 · P/S) / Y
Dabei steht P für die installierte Leistung, S für die Speicherkapazität und Y für den jährlichen Ertrag. Für eine typische Anlage mit 10 Kilowatt Peak, 10 Kilowattstunden Speicher und 1.000 Kilowattstunden je Kilowatt Peak Jahresertrag ergibt das eine Obergrenze von 45 Prozent Eigenverbrauch. Moderne Anlagen mit etwas größerem Speicher, E-Auto-Ladung oder Wärmepumpe liegen regelmäßig darüber und fallen damit aus der Pauschaloption heraus, obwohl sie genau die Zielgruppe der Regelung sind.
Die Abgrenzungsoption löst dieses Problem nicht automatisch. Viele Anlagen laufen über Hybrid-Wechselrichter mit einem gemeinsamen AC-Anschluss für Solar- und Netzstrom. Eine eichrechtskonforme Messung, die ausschließlich den tatsächlich aus den PV-Modulen stammenden Anteil erfasst, ist dort technisch nicht möglich.